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Überblick

Durch Großprojekte sind oft viele Menschen betroffen und die Beteiligungsbereitschaft ist hoch. Häufig organisieren sich sowohl Gegner als auch Befürworter. Der Gestaltung von Beteiligungsprozessen kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Die Grundstandards der gesetzlich geregelten Verfahren können vom Planungsträger im Bedarfsfall um zusätzliche Beteiligungsangebote angereichert werden. Wie man sich als von der Planung Betroffener  beteiligen kann, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Projekte von besonderer, oft überörtlicher Bedeutung werden nach eigenen Fachplanungsgesetzen geprüft und zugelassen. Zumeist handelt es sich dabei um Großprojekte, wie z.B. Fernstraßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flughäfen oder auch Bergbauvorhaben.

Die Beteiligungsverfahren können dabei im konkreten Einzelfall aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen verschieden sein.

Durch Großprojekte sind oft viele Menschen betroffen und die Beteiligungsbereitschaft ist hoch. Häufig organisieren sich sowohl Gegner als auch Befürworter. Der Gestaltung von Beteiligungsprozessen kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Die Grundstandards der gesetzlich geregelten Verfahren können vom Planungsträger im Bedarfsfall um zusätzliche Beteiligungsangebote angereichert werden. Wie man sich als von der Planung Betroffener  beteiligen kann, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Projekte von besonderer, oft überörtlicher Bedeutung werden nach eigenen Fachplanungsgesetzen geprüft und zugelassen. Zumeist handelt es sich dabei um Großprojekte, wie z.B. Fernstraßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flughäfen oder auch Bergbauvorhaben.

Die Beteiligungsverfahren können dabei im konkreten Einzelfall aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen verschieden sein.

Grafik Verfahrensebenen © BMVI

Die Planung von Großprojekten erfolgt in der Regel in mehreren Stufen. Der abschließenden und rechtsverbindlichen Zulassung eines Vorhabens gehen zumeist andere Planungsschritte voraus, in denen z. B. Bedarfe geprüft werden oder Standorte bzw. Trassenführungen bezüglich ihrer Eignung für ein Vorhaben und dessen Auswirkungen untersucht werden.

Dabei ist zu beachten, dass in den frühen Planungsphasen bereits Entscheidungen und Vorfestlegungen getroffen werden, auf denen nachfolgende Planungsphasen aufbauen. Auch die Erörterung und Abwägung zu grundlegenden Entscheidungen erfolgt in den frühen Phasen. Ist z. B. eine Standort- oder Trassenentscheidung gefallen, wird das konkrete Vorhaben für den entsprechenden Raum weiter konkretisiert.

Deshalb ist Beteiligung von Anfang an besonders wichtig, damit Bürger und Betroffene bereits bei den anstehenden Grundsatzentscheidungen mitreden können.

Das Fachplanungsrecht konzentriert abwägungsbasierte planerische Entscheidung und die gebundene Zulassungsentscheidung in einem Verfahren. Für verfahrenstechnische Regelungen sind ergänzend zu den jeweiligen Fachplanungsgesetzen des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg maßgeblich.

Die privilegierte Fachplanung, die vor allem bei überörtlichen Vorhaben durchgeführt wird, hat Vorrang vor der kommunalen Bauleitplanung. Privilegierte Vorhaben werden am Ende des mehrstufigen Planungs- und Genehmigungsprozesses durch den sogenannten Planfeststellungsbeschluss, der quasi mit einer Baugenehmigung vergleichbar ist, zugelassen.

Zusätzlich zu den regulären Beteiligungsverfahren, die sich erst an eine konkrete Antragstellung anschließen wurde am 31. Mai 2013 für Projekte mit wesentlichen Auswirkungen auf eine große Zahl Dritter, auch eine „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ eingeführt (§ 25 Abs. 3 VwVfG).

Das bedeutet, dass der Vorhabenträger zu o. g. Vorhaben eine frühestmögliche Beteiligung der Öffentlichkeit durchführen kann um damit möglichst im Vorfeld der Antragstellung mehr Transparenz, Mitwirkungsmöglichkeiten und Akzeptanz in der Bevölkerung zu erreichen. Eine Pflicht zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung gibt es jedoch nicht. Es handelt sich um eine bloße Obliegenheit des Vorhabenträgers, welche er im eigenen Interesse durchführen kann. Das Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist daher weder gesetzlich ausgeformt, noch dient es der Rechtswahrung der Betroffenen. So sind Bürger die sich in diesem Rahmen beteiligt haben z. B. nicht davon entbunden sich in den späteren regulären Beteiligungsverfahren erneut (weil erst doch rechtswirksam) mit ihren Einwänden einzubringen.

Soweit die spätere Genehmigungsbehörde im Vorfeld von Projekten mit wesentlichen Auswirkungen auf eine große Zahl Dritter Kenntnis erlangt, hat sie gegenüber dem Vorhabenträger auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwirken.

Grafik Verfahrensebenen © BMVI

Die Planung von Großprojekten erfolgt in der Regel in mehreren Stufen. Der abschließenden und rechtsverbindlichen Zulassung eines Vorhabens gehen zumeist andere Planungsschritte voraus, in denen z. B. Bedarfe geprüft werden oder Standorte bzw. Trassenführungen bezüglich ihrer Eignung für ein Vorhaben und dessen Auswirkungen untersucht werden.

Dabei ist zu beachten, dass in den frühen Planungsphasen bereits Entscheidungen und Vorfestlegungen getroffen werden, auf denen nachfolgende Planungsphasen aufbauen. Auch die Erörterung und Abwägung zu grundlegenden Entscheidungen erfolgt in den frühen Phasen. Ist z. B. eine Standort- oder Trassenentscheidung gefallen, wird das konkrete Vorhaben für den entsprechenden Raum weiter konkretisiert.

Deshalb ist Beteiligung von Anfang an besonders wichtig, damit Bürger und Betroffene bereits bei den anstehenden Grundsatzentscheidungen mitreden können.

Das Fachplanungsrecht konzentriert abwägungsbasierte planerische Entscheidung und die gebundene Zulassungsentscheidung in einem Verfahren. Für verfahrenstechnische Regelungen sind ergänzend zu den jeweiligen Fachplanungsgesetzen des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg maßgeblich.

Die privilegierte Fachplanung, die vor allem bei überörtlichen Vorhaben durchgeführt wird, hat Vorrang vor der kommunalen Bauleitplanung. Privilegierte Vorhaben werden am Ende des mehrstufigen Planungs- und Genehmigungsprozesses durch den sogenannten Planfeststellungsbeschluss, der quasi mit einer Baugenehmigung vergleichbar ist, zugelassen.

Zusätzlich zu den regulären Beteiligungsverfahren, die sich erst an eine konkrete Antragstellung anschließen wurde am 31. Mai 2013 für Projekte mit wesentlichen Auswirkungen auf eine große Zahl Dritter, auch eine „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ eingeführt (§ 25 Abs. 3 VwVfG).

Das bedeutet, dass der Vorhabenträger zu o. g. Vorhaben eine frühestmögliche Beteiligung der Öffentlichkeit durchführen kann um damit möglichst im Vorfeld der Antragstellung mehr Transparenz, Mitwirkungsmöglichkeiten und Akzeptanz in der Bevölkerung zu erreichen. Eine Pflicht zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung gibt es jedoch nicht. Es handelt sich um eine bloße Obliegenheit des Vorhabenträgers, welche er im eigenen Interesse durchführen kann. Das Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist daher weder gesetzlich ausgeformt, noch dient es der Rechtswahrung der Betroffenen. So sind Bürger die sich in diesem Rahmen beteiligt haben z. B. nicht davon entbunden sich in den späteren regulären Beteiligungsverfahren erneut (weil erst doch rechtswirksam) mit ihren Einwänden einzubringen.

Soweit die spätere Genehmigungsbehörde im Vorfeld von Projekten mit wesentlichen Auswirkungen auf eine große Zahl Dritter Kenntnis erlangt, hat sie gegenüber dem Vorhabenträger auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwirken.