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Flächennutzungsplanung

Höchste Aufmerksamkeit für das zentrale Instrument rechtsförmlicher kommunaler Planung! Ein Flächennutzungsplan stellt im Regelfall für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dar.

Höchste Aufmerksamkeit für das zentrale Instrument rechtsförmlicher kommunaler Planung! Ein Flächennutzungsplan stellt im Regelfall für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dar.

Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan Schwielowsee
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan Schwielowsee © Amt Schwielowsee

Damit werden wichtige Entscheidungen über Standorte und die zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten von Flächen getroffen:

  • Wo wird gewohnt?
  • Wo ist welches Gewerbe?
  • Wo sind welche Infrastrukturen?
  • Welche Flächen werden zukünftig nicht baulich genutzt?

Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen, an denen man sich beteiligen kann!

Der Flächennutzungsplan folgt in der Entscheidungskette auf die Vorfestlegungen der Landes- und Regionalplanung und ist an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Nach einem gesetzlich geregelten Verfahren sind die Öffentlichkeit und Behörden zu beteiligen.

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit kann sich jeder Bürger über den Stand der planerischen Überlegungen informieren und aktiv eigene Anregungen einbringen, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Die Abwägungsentscheidung wird durch die Verwaltung vorbereitet und die gewählten Gremien getroffen, im Verfahren geäußerte private und öffentliche Belange müssen dabei gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden.

Zu beachten ist dabei, dass

  • der Flächennutzungsplan, anders als der Bebauungsplan, zwar ein Planwerk mit begrenzter Bindungswirkung für den Bürger, aber behördenintern verbindlich ist und die zentrale Plangrundlage für nachfolgende konkretere Festlegungen bildet.
  • Planungen übergeordneter Instanzen und Fachplanungen, wie z. B. übergeordnete Infrastrukturprojekte übernommen bzw. integriert werden. Dabei  kann ggf. nicht mehr alles diskutiert werden, da in anderen Institutionen und Verfahren über bestimmte Inhalte entschieden wurde.
  • der Flächennutzungsplan an ein festes Programm möglicher Inhalte gebunden ist. Daher können nicht alle wünschbaren Regelungen hier getroffen werden.
  • es in der Entscheidungskette viele Vorfestlegungen gibt und andere Fragen den nachfolgenden Planebenen zur Konkretisierung überlassen bleiben (Bebauungsplanung).

Das Verfahren ist gesetzlich geregelt, es sind Mindestanforderungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (§§ 3-4 Baugesetzbuch) festgelegt. Häufig gibt es zusätzliche Beteiligungsmöglichkeiten in vorgelagerten oder begleitenden informellen Planungsverfahren oder Fachplanungen, z.B. Abstimmung der Planungsziele, sektorale Planungen und Konzepte (z.B. zu Themen wie Einzelhandel, Verkehr, Natur und Landschaft).

Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan Schwielowsee
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan Schwielowsee © Amt Schwielowsee

Damit werden wichtige Entscheidungen über Standorte und die zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten von Flächen getroffen:

  • Wo wird gewohnt?
  • Wo ist welches Gewerbe?
  • Wo sind welche Infrastrukturen?
  • Welche Flächen werden zukünftig nicht baulich genutzt?

Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen, an denen man sich beteiligen kann!

Der Flächennutzungsplan folgt in der Entscheidungskette auf die Vorfestlegungen der Landes- und Regionalplanung und ist an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Nach einem gesetzlich geregelten Verfahren sind die Öffentlichkeit und Behörden zu beteiligen.

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit kann sich jeder Bürger über den Stand der planerischen Überlegungen informieren und aktiv eigene Anregungen einbringen, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Die Abwägungsentscheidung wird durch die Verwaltung vorbereitet und die gewählten Gremien getroffen, im Verfahren geäußerte private und öffentliche Belange müssen dabei gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden.

Zu beachten ist dabei, dass

  • der Flächennutzungsplan, anders als der Bebauungsplan, zwar ein Planwerk mit begrenzter Bindungswirkung für den Bürger, aber behördenintern verbindlich ist und die zentrale Plangrundlage für nachfolgende konkretere Festlegungen bildet.
  • Planungen übergeordneter Instanzen und Fachplanungen, wie z. B. übergeordnete Infrastrukturprojekte übernommen bzw. integriert werden. Dabei  kann ggf. nicht mehr alles diskutiert werden, da in anderen Institutionen und Verfahren über bestimmte Inhalte entschieden wurde.
  • der Flächennutzungsplan an ein festes Programm möglicher Inhalte gebunden ist. Daher können nicht alle wünschbaren Regelungen hier getroffen werden.
  • es in der Entscheidungskette viele Vorfestlegungen gibt und andere Fragen den nachfolgenden Planebenen zur Konkretisierung überlassen bleiben (Bebauungsplanung).

Das Verfahren ist gesetzlich geregelt, es sind Mindestanforderungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (§§ 3-4 Baugesetzbuch) festgelegt. Häufig gibt es zusätzliche Beteiligungsmöglichkeiten in vorgelagerten oder begleitenden informellen Planungsverfahren oder Fachplanungen, z.B. Abstimmung der Planungsziele, sektorale Planungen und Konzepte (z.B. zu Themen wie Einzelhandel, Verkehr, Natur und Landschaft).