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Trägermodelle für Bürgerengagement

Wieviel Organisation muss sein?

Für die gemeinsame Interessenvertretung kann über den losen Zusammenschluss hinaus die Wahl einer Rechtsform sinnvoll werden.

Wer gemeinsam mit anderen

  • die Verbesserung des Wohn- oder Gewerbeumfeldes,
  • das Schaffen oder den Erhalt kultureller oder sozialer Einrichtungen,
  • die Unterstützung und Integration von Geflüchteten oder
  • den Schutz von Natur und Landschaft

erreichen will, kommt also um die Frage der Selbstorganisation nicht herum: Jede Rechtsform hat einen unterschiedlichen Grad von Verbindlichkeit und Verwaltungsaufwand, es entstehen unterschiedliche Rechte und Pflichten, aber auch Kosten.

Für die gemeinsame Interessenvertretung kann über den losen Zusammenschluss hinaus die Wahl einer Rechtsform sinnvoll werden.

Wer gemeinsam mit anderen

  • die Verbesserung des Wohn- oder Gewerbeumfeldes,
  • das Schaffen oder den Erhalt kultureller oder sozialer Einrichtungen,
  • die Unterstützung und Integration von Geflüchteten oder
  • den Schutz von Natur und Landschaft

erreichen will, kommt also um die Frage der Selbstorganisation nicht herum: Jede Rechtsform hat einen unterschiedlichen Grad von Verbindlichkeit und Verwaltungsaufwand, es entstehen unterschiedliche Rechte und Pflichten, aber auch Kosten.

Eingetragener
Verein (e.V.)

+ Einfachste Stufe, um einem nicht-organisierten Projekt den Status einer umfassend handlungsfähigen „juristischen Person“ zu verschaffen. Niedrige Hürden für Mitgliedschaft, gute Basis für organisiertes Ehrenamt und die Gewinnung weitere „Mitstreiter“.

- Zweckbindung auf ein per Vereinssatzung definiertes Vereinsziel, daher kaum Spielräume für Gewinnorientierung, Haftungsrisiken bei größeren finanziellen Aktivitäten.

Genossenschaft (e.G.)

+ Gebildet durch den Zusammenschluss ihrer Mitglieder als Wirtschaftsgemeinschaft, Gewinnorientierung mit guter Möglichkeit Wertschöpfungen und nicht-gewinnorientierte Aktivitäten intern auszugleichen.

- Hoher Organisationsaufwand und hohes finanzielles Engagement der Mitglieder.

Stiftung

+ Langfristiger, klar definierter Stiftungszweck, gute Rechtsform um Einnahmen verschiedener Quellen, insbesondere Spenden zu bündeln, getragen durch das Stiftungsvermögen, aber keine Organisation von Personen, als „Bürger-“ oder „Stadtteilstiftung“ auch gute Plattform für Engagement.

- Schwierige Gründungsphase, benötigt tragfähige Kapitalbasis und regelmäßig hohe Einnahmequellen, hoher Anspruch an Geschäftsführung und Kontrolle der Mittelverwendung.

Gemeinnützige Unternehmen (gGmbH, gAG)

+ Kombination privatwirtschaftlicher Unternehmensformen mit nicht-gewinnorientierten Unternehmenszielen, Anwendung von GmbH-Gesetz oder Aktiengesetz, anerkannte Gemeinnützigkeit erhöht die Attraktivität für (steuerlich absetzbare) Spenden und reduziert die eigene Steuerbelastung, für die Umsetzung der gemeinnützigen Ziele und für eine professionelle Geschäftsführung dürfen Einnahmen erwirtschaftet werden. Auch Vereine und Stiftungen können als „gemeinnützig“ anerkannt werden!

- Keine Gewinnorientierung zulässig, erzielte Einnahmen dürfen nur für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden, Gesellschaft oder Aktionäre müssen aus uneigennützigen, sozialen Motiven Anteile erwerben.

Quelle: BMVBS, stadt:pilot spezial - Offene Räume in der Stadtentwicklung, 2013, S. 14.

Eingetragener
Verein (e.V.)

+ Einfachste Stufe, um einem nicht-organisierten Projekt den Status einer umfassend handlungsfähigen „juristischen Person“ zu verschaffen. Niedrige Hürden für Mitgliedschaft, gute Basis für organisiertes Ehrenamt und die Gewinnung weitere „Mitstreiter“.

- Zweckbindung auf ein per Vereinssatzung definiertes Vereinsziel, daher kaum Spielräume für Gewinnorientierung, Haftungsrisiken bei größeren finanziellen Aktivitäten.

Genossenschaft (e.G.)

+ Gebildet durch den Zusammenschluss ihrer Mitglieder als Wirtschaftsgemeinschaft, Gewinnorientierung mit guter Möglichkeit Wertschöpfungen und nicht-gewinnorientierte Aktivitäten intern auszugleichen.

- Hoher Organisationsaufwand und hohes finanzielles Engagement der Mitglieder.

Stiftung

+ Langfristiger, klar definierter Stiftungszweck, gute Rechtsform um Einnahmen verschiedener Quellen, insbesondere Spenden zu bündeln, getragen durch das Stiftungsvermögen, aber keine Organisation von Personen, als „Bürger-“ oder „Stadtteilstiftung“ auch gute Plattform für Engagement.

- Schwierige Gründungsphase, benötigt tragfähige Kapitalbasis und regelmäßig hohe Einnahmequellen, hoher Anspruch an Geschäftsführung und Kontrolle der Mittelverwendung.

Gemeinnützige Unternehmen (gGmbH, gAG)

+ Kombination privatwirtschaftlicher Unternehmensformen mit nicht-gewinnorientierten Unternehmenszielen, Anwendung von GmbH-Gesetz oder Aktiengesetz, anerkannte Gemeinnützigkeit erhöht die Attraktivität für (steuerlich absetzbare) Spenden und reduziert die eigene Steuerbelastung, für die Umsetzung der gemeinnützigen Ziele und für eine professionelle Geschäftsführung dürfen Einnahmen erwirtschaftet werden. Auch Vereine und Stiftungen können als „gemeinnützig“ anerkannt werden!

- Keine Gewinnorientierung zulässig, erzielte Einnahmen dürfen nur für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden, Gesellschaft oder Aktionäre müssen aus uneigennützigen, sozialen Motiven Anteile erwerben.

Quelle: BMVBS, stadt:pilot spezial - Offene Räume in der Stadtentwicklung, 2013, S. 14.