Beiräte
Beiräte – die meist ehrenamtlich arbeiten – können sowohl zu Fachfragen einberufen werden als auch zur Vertretung der Interessen bestimmter Gruppen innerhalb einer Gemeinde.
Beiräte – die meist ehrenamtlich arbeiten – können sowohl zu Fachfragen einberufen werden als auch zur Vertretung der Interessen bestimmter Gruppen innerhalb einer Gemeinde.
Beispiele sind Gestaltungsräte, Kinder- und Familienbeiräte, Ortsbeiräte oder Seniorenbeiräte. Die Namen verraten bereits die zentralen Aufgaben.
Die brandenburgische Kommunalverfassung erwähnt Beiräte im Abschnitt über Einwohner und Bürger – und macht damit deutlich, welche wichtige Rolle ihnen für die Beteiligung zukommt. In der Hauptsatzung einer Gemeinde kann die Benennung oder Wahl von Beiräten zur Vertretung der Interessen bestimmter Personengruppen vorgesehen sein. Ist das der Fall, ist den Beiräten auch die Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu ihren Themen Stellung zu nehmen.
Beispiele sind Gestaltungsräte, Kinder- und Familienbeiräte, Ortsbeiräte oder Seniorenbeiräte. Die Namen verraten bereits die zentralen Aufgaben.
Die brandenburgische Kommunalverfassung erwähnt Beiräte im Abschnitt über Einwohner und Bürger – und macht damit deutlich, welche wichtige Rolle ihnen für die Beteiligung zukommt. In der Hauptsatzung einer Gemeinde kann die Benennung oder Wahl von Beiräten zur Vertretung der Interessen bestimmter Personengruppen vorgesehen sein. Ist das der Fall, ist den Beiräten auch die Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu ihren Themen Stellung zu nehmen.
Ortsbeiräte
Andererseits spielen Beiräte eine wichtige Rolle im Verhältnis von Ortsteilen zur Gemeinde: Die gewählten Beiräte der Ortsteile haben Mitsprache- und unter bestimmten Bedingungen sogar Entscheidungsrechte über Angelegenheiten des Ortsteils. Eine Auflistung der Pflichten und Rechte der Ortsbeiräte findet sich im § 46 der brandenburgischen Kommunalverfassung.
Andererseits spielen Beiräte eine wichtige Rolle im Verhältnis von Ortsteilen zur Gemeinde: Die gewählten Beiräte der Ortsteile haben Mitsprache- und unter bestimmten Bedingungen sogar Entscheidungsrechte über Angelegenheiten des Ortsteils. Eine Auflistung der Pflichten und Rechte der Ortsbeiräte findet sich im § 46 der brandenburgischen Kommunalverfassung.
Denkmal- und Gestaltungsbeiräte
Die Möglichkeit zur Berufung ehrenamtlicher Beiräte oder ehrenamtlicher Beauftragter für Denkmalpflege ist im Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz geregelt. Bei der Gestaltung des Gesetzes wurden Anregungen von Verbänden und Bürgerinitiativen mit einbezogen. Denkmalbeiräte beraten die Denkmalschutzbehörden auf Kreisebene oder in den kreisfreien Städten. Sie sind nur in Brandenburg, Hessen und Thüringen vorgesehen. Vertreter der Stadtverordnetenversammlung wirken hier ebenso mit wie Mitarbeiter der Verwaltung und externe Experten.
Gestaltungsbeiräte gibt es vor allem in größeren Städten. Als neutrales, unabhängiges Sachverständigengremium sollen sie die Verwaltung und die Politik bei städtebaulichen und architektonischen Entscheidungen unterstützen und Bauherren und Planer beraten. Auf Basis einer eigenen Geschäftsordnung tagen sie in regelmäßigen Abständen, um Bauvorhaben im Hinblick auf baukulturelle Qualitäten zu prüfen und zu beurteilen.
Die Architektenkammern in Baden-Württemberg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern haben für die kleineren Gemeinden das Angebot eines mobilen Gestaltungsbeirats ins Leben gerufen: er steht allen Gemeinden zur Verfügung und unterstützt die kommunale Verwaltung durch externe Fachkompetenz. Dies geschieht durch das Erarbeiten von Stellungnahmen zu ortsbildprägenden Bauvorhaben. Zu diesen gehören beispielsweise geplante Veränderungen an historisch wertvollen Gebäuden oder Neubauten in der Nähe bedeutender Ensemble. Der Beirat kann bei Bedarf durch die Kommunen abgerufen werden und wird durch die Architektenkammer mit unabhängigen, externen Experten besetzt.
Die Möglichkeit zur Berufung ehrenamtlicher Beiräte oder ehrenamtlicher Beauftragter für Denkmalpflege ist im Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz geregelt. Bei der Gestaltung des Gesetzes wurden Anregungen von Verbänden und Bürgerinitiativen mit einbezogen. Denkmalbeiräte beraten die Denkmalschutzbehörden auf Kreisebene oder in den kreisfreien Städten. Sie sind nur in Brandenburg, Hessen und Thüringen vorgesehen. Vertreter der Stadtverordnetenversammlung wirken hier ebenso mit wie Mitarbeiter der Verwaltung und externe Experten.
Gestaltungsbeiräte gibt es vor allem in größeren Städten. Als neutrales, unabhängiges Sachverständigengremium sollen sie die Verwaltung und die Politik bei städtebaulichen und architektonischen Entscheidungen unterstützen und Bauherren und Planer beraten. Auf Basis einer eigenen Geschäftsordnung tagen sie in regelmäßigen Abständen, um Bauvorhaben im Hinblick auf baukulturelle Qualitäten zu prüfen und zu beurteilen.
Die Architektenkammern in Baden-Württemberg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern haben für die kleineren Gemeinden das Angebot eines mobilen Gestaltungsbeirats ins Leben gerufen: er steht allen Gemeinden zur Verfügung und unterstützt die kommunale Verwaltung durch externe Fachkompetenz. Dies geschieht durch das Erarbeiten von Stellungnahmen zu ortsbildprägenden Bauvorhaben. Zu diesen gehören beispielsweise geplante Veränderungen an historisch wertvollen Gebäuden oder Neubauten in der Nähe bedeutender Ensemble. Der Beirat kann bei Bedarf durch die Kommunen abgerufen werden und wird durch die Architektenkammer mit unabhängigen, externen Experten besetzt.