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Planfeststellungsverfahren

Planfestgestellt und dann gebaut - Der neue Bahnhofsvorplatz in Cottbus
Planfestgestellt und dann gebaut - Der neue Bahnhofsvorplatz in Cottbus © MIL, H.-J. Stricker

Für die Zulassungsentscheidung zu bestimmten raumbedeutsamen Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen wird durch Gesetz ein besonderes Verwaltungsverfahren vorgeschrieben, das Planfeststellungsverfahren. Die Vorschriften zum Planfeststellungsverfahren regeln u. a. alle wesentlichen Schritte zur Bürger- und Behördenbeteiligung. Die Zulassungsbehörde ist an diese Regeln gebunden. Vorhaben, für die ein solches Verfahren vorgesehen ist, sind zum Beispiel der Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahntrassen oder Flughäfen.

Bei diesen Vorhaben sind die für das Vorhaben sprechenden Belange in der Regel mit einer Vielzahl privater und anderer öffentlicher Belange abzuwägen und möglichst in Einklang zu bringen. Zu den öffentlichen Belangen, die in diese Abwägung einbezogen werden, zählen zum Beispiel Natur- und Umweltschutz und Schutz vor Lärm. Es handelt sich also um solche Belange, die von baulichen sowie betrieblichen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind.

Daher wird das Planfeststellungsverfahren als formalisiertes Verfahren zur Ermittlung und Abwägung festgeschrieben. Zweck der Bürger- und Behördenbeteiligung ist, die zuständige Zulassungsbehörde in die Lage zu versetzen, die betroffenen Belange frühzeitig erforschen und sachgerecht bewerten zu können. Die Hauptunterschiede zum nicht förmlichen Verwaltungsverfahren bestehen in der umfassenden Beteiligung von Bürgern, deren private Belange durch das Vorhaben betroffen sind, und der Beteiligung von Behörden, deren öffentlich-rechtlicher Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

Planfestgestellt und dann gebaut - Der neue Bahnhofsvorplatz in Cottbus
Planfestgestellt und dann gebaut - Der neue Bahnhofsvorplatz in Cottbus © MIL, H.-J. Stricker

Für die Zulassungsentscheidung zu bestimmten raumbedeutsamen Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen wird durch Gesetz ein besonderes Verwaltungsverfahren vorgeschrieben, das Planfeststellungsverfahren. Die Vorschriften zum Planfeststellungsverfahren regeln u. a. alle wesentlichen Schritte zur Bürger- und Behördenbeteiligung. Die Zulassungsbehörde ist an diese Regeln gebunden. Vorhaben, für die ein solches Verfahren vorgesehen ist, sind zum Beispiel der Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahntrassen oder Flughäfen.

Bei diesen Vorhaben sind die für das Vorhaben sprechenden Belange in der Regel mit einer Vielzahl privater und anderer öffentlicher Belange abzuwägen und möglichst in Einklang zu bringen. Zu den öffentlichen Belangen, die in diese Abwägung einbezogen werden, zählen zum Beispiel Natur- und Umweltschutz und Schutz vor Lärm. Es handelt sich also um solche Belange, die von baulichen sowie betrieblichen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind.

Daher wird das Planfeststellungsverfahren als formalisiertes Verfahren zur Ermittlung und Abwägung festgeschrieben. Zweck der Bürger- und Behördenbeteiligung ist, die zuständige Zulassungsbehörde in die Lage zu versetzen, die betroffenen Belange frühzeitig erforschen und sachgerecht bewerten zu können. Die Hauptunterschiede zum nicht förmlichen Verwaltungsverfahren bestehen in der umfassenden Beteiligung von Bürgern, deren private Belange durch das Vorhaben betroffen sind, und der Beteiligung von Behörden, deren öffentlich-rechtlicher Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

Exkurs: Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung als zusätzliches Beteiligungsinstrument

Vor der Einleitung des gesetzlich vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahrens kann der Vorhabenträger gemäß § 25 Abs. 3 VwVfG zusätzlich eine sogenannte „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ durchführen. Allerdings stellt dies im Gegensatz zum Planfeststellungsverfahren gerade keine gesetzliche Verpflichtung dar. Zu dieser „frühen Öffentlichkeitsbeteiligung“ gibt es daher auch keine gesetzlichen Vorgaben. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt vor allem im Interesse des Vorhabenträgers. Er kann damit im Vorfeld mehr Transparenz, Mitwirkung der Bevölkerung und dadurch Akzeptanz für sein Projekt erreichen. Eine Mitwirkung in diesem frühzeitigen und freiwilligen Verfahren dient allerdings nicht der Rechtswahrung und entbindet nicht davon, im späteren förmlichen Planfeststellungsverfahren seine Einwände (ggf. erneut) einzubringen.

Soweit die spätere Zulassungsbehörde von einem Projekt mit wesentlichen Auswirkungen auf eine große Zahl Dritter im Vorfeld erfährt, wirkt sie bei dem Vorhabenträger auf die Durchführung einer solchen frühen Öffentlichkeitsbeteiligung hin.

Vor der Einleitung des gesetzlich vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahrens kann der Vorhabenträger gemäß § 25 Abs. 3 VwVfG zusätzlich eine sogenannte „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ durchführen. Allerdings stellt dies im Gegensatz zum Planfeststellungsverfahren gerade keine gesetzliche Verpflichtung dar. Zu dieser „frühen Öffentlichkeitsbeteiligung“ gibt es daher auch keine gesetzlichen Vorgaben. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt vor allem im Interesse des Vorhabenträgers. Er kann damit im Vorfeld mehr Transparenz, Mitwirkung der Bevölkerung und dadurch Akzeptanz für sein Projekt erreichen. Eine Mitwirkung in diesem frühzeitigen und freiwilligen Verfahren dient allerdings nicht der Rechtswahrung und entbindet nicht davon, im späteren förmlichen Planfeststellungsverfahren seine Einwände (ggf. erneut) einzubringen.

Soweit die spätere Zulassungsbehörde von einem Projekt mit wesentlichen Auswirkungen auf eine große Zahl Dritter im Vorfeld erfährt, wirkt sie bei dem Vorhabenträger auf die Durchführung einer solchen frühen Öffentlichkeitsbeteiligung hin.

Rechtsgrundlagen der Planfeststellungsverfahren

Das Planfeststellungsverfahren wird im Land Brandenburg durch das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit dem (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und den anzuwendenden Fachgesetzen geregelt.

Die Rechtsgrundlagen für die Planfeststellung im Bereich der Verkehrsinfrastruktur sind insbesondere folgende Fachgesetze:

  • für Straßen: § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 38 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
  • für Eisenbahnen: § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
  • für Straßenbahnen: § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • für den Luftverkehr: § 8 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Ferner sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

Weitere allgemeine Informationen über das Planfeststellungsverfahren finden Sie rechts unter Externe Links.

Das Planfeststellungsverfahren wird im Land Brandenburg durch das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit dem (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und den anzuwendenden Fachgesetzen geregelt.

Die Rechtsgrundlagen für die Planfeststellung im Bereich der Verkehrsinfrastruktur sind insbesondere folgende Fachgesetze:

  • für Straßen: § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 38 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
  • für Eisenbahnen: § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
  • für Straßenbahnen: § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • für den Luftverkehr: § 8 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Ferner sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

Weitere allgemeine Informationen über das Planfeststellungsverfahren finden Sie rechts unter Externe Links.

Informationen über den gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf

Das Verfahren gliedert sich in das Anhörungsverfahren und das Planfeststellungsverfahren. Im Anhörungsverfahren haben die betroffenen Bürger Gelegenheit sich über die Planungen zu informieren und Einwände dagegen vorzubringen.

Die Pläne werden zur Einsicht ortsnah ausgelegt und zusätzlich in das Internet eingestellt. Innerhalb einer bestimmten Frist können alle Betroffenen Einwendungen gegen das Vorhaben oder dessen Teile erheben. Zusätzlich werden die Fachbehörden um Stellungnahmen zu den Plänen gebeten.

Im danach stattfindenden Erörterungstermin haben die betroffenen Bürger und Einwender persönlich Gelegenheit, unter Leitung der Anhörungsbehörde die Sachlage und ihre Einwendungen mit dem Vorhabenträger und den Fachbehörden zu erörtern.

Im Planfeststellungsverfahren erarbeitet die Behörde auf Grundlage der Erkenntnisse des Anhörungsverfahrens dann die abschließende Verwaltungsentscheidung.

Nähere Informationen über den Ablauf des Anhörungs- und Planfeststellungsverfahrens und die Beteiligungsmöglichkeiten finden Sie auf den Seiten unserer Planfeststellungsbehörde für Straßen, Straßenbahnen und nichtbundeseigene Eisenbahnen, dem LBV (siehe rechts unter Externe Links).

Dort finden Sie ebenfalls Unterlagen zu den Anhörungsverfahren, Informationen zu laufenden Genehmigungsverfahren gemäß Luftverkehrsgesetz sowie zum entstehenden Großflughafen Berlin-Brandenburg (BER). 

Das Verfahren gliedert sich in das Anhörungsverfahren und das Planfeststellungsverfahren. Im Anhörungsverfahren haben die betroffenen Bürger Gelegenheit sich über die Planungen zu informieren und Einwände dagegen vorzubringen.

Die Pläne werden zur Einsicht ortsnah ausgelegt und zusätzlich in das Internet eingestellt. Innerhalb einer bestimmten Frist können alle Betroffenen Einwendungen gegen das Vorhaben oder dessen Teile erheben. Zusätzlich werden die Fachbehörden um Stellungnahmen zu den Plänen gebeten.

Im danach stattfindenden Erörterungstermin haben die betroffenen Bürger und Einwender persönlich Gelegenheit, unter Leitung der Anhörungsbehörde die Sachlage und ihre Einwendungen mit dem Vorhabenträger und den Fachbehörden zu erörtern.

Im Planfeststellungsverfahren erarbeitet die Behörde auf Grundlage der Erkenntnisse des Anhörungsverfahrens dann die abschließende Verwaltungsentscheidung.

Nähere Informationen über den Ablauf des Anhörungs- und Planfeststellungsverfahrens und die Beteiligungsmöglichkeiten finden Sie auf den Seiten unserer Planfeststellungsbehörde für Straßen, Straßenbahnen und nichtbundeseigene Eisenbahnen, dem LBV (siehe rechts unter Externe Links).

Dort finden Sie ebenfalls Unterlagen zu den Anhörungsverfahren, Informationen zu laufenden Genehmigungsverfahren gemäß Luftverkehrsgesetz sowie zum entstehenden Großflughafen Berlin-Brandenburg (BER). 

FAQ Bürgerbeteiligung im Planfeststellungsverfahren

Antworten zu häufig gestellten Fragen in Bezug zur Beteiligungsmöglichkeit bei Planfeststellungsverfahren zu Straßen und Schienenwegen finden Sie auch auf den Seiten des LBV (siehe rechts unter Externe Links).

Antworten zu häufig gestellten Fragen in Bezug zur Beteiligungsmöglichkeit bei Planfeststellungsverfahren zu Straßen und Schienenwegen finden Sie auch auf den Seiten des LBV (siehe rechts unter Externe Links).