Raumverträglichkeitsprüfung
Die Raumverträglichkeitsprüfung dient der Überprüfung von raumbedeutsamen Vorhaben hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung sowie der Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.
Die Raumverträglichkeitsprüfung wird in einem relativ frühen Planungsstadium durchgeführt, um Konflikte rechtzeitig zu erkennen und ggf. auf eine geeignete Vorhabens- oder Standortalternative hinzuwirken. Damit können sowohl Fehlentwicklungen als auch zeit- und kostenaufwändige Detailplanungen, wie sie in den Zulassungs– und Genehmigungsverfahren erforderlich sind, vermieden werden.
Das Verfahren wird mit einer landesplanerischen Beurteilung und der Unterrichtung des Vorhabenträgers sowie der Beteiligten abgeschlossen.
Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung ist bei allen weiteren Entscheidungen über die Zulässigkeit der Planung oder Maßnahme, wie fachrechtlichen oder bauplanerischen Genehmigungen oder Planfeststellungen, zu berücksichtigen. Es hat keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem einzelnen Bürger.
Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten der Gemeinsamen Landesplanung (GL).
Die Raumverträglichkeitsprüfung dient der Überprüfung von raumbedeutsamen Vorhaben hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung sowie der Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.
Die Raumverträglichkeitsprüfung wird in einem relativ frühen Planungsstadium durchgeführt, um Konflikte rechtzeitig zu erkennen und ggf. auf eine geeignete Vorhabens- oder Standortalternative hinzuwirken. Damit können sowohl Fehlentwicklungen als auch zeit- und kostenaufwändige Detailplanungen, wie sie in den Zulassungs– und Genehmigungsverfahren erforderlich sind, vermieden werden.
Das Verfahren wird mit einer landesplanerischen Beurteilung und der Unterrichtung des Vorhabenträgers sowie der Beteiligten abgeschlossen.
Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung ist bei allen weiteren Entscheidungen über die Zulässigkeit der Planung oder Maßnahme, wie fachrechtlichen oder bauplanerischen Genehmigungen oder Planfeststellungen, zu berücksichtigen. Es hat keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem einzelnen Bürger.
Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten der Gemeinsamen Landesplanung (GL).