Überblick
Das deutsche Raumordnungsgesetz sieht vor, dass in den Ländern ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet und Regionalpläne für die Teilräume der Länder aufgestellt werden müssen.
Das deutsche Raumordnungsgesetz sieht vor, dass in den Ländern ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet und Regionalpläne für die Teilräume der Länder aufgestellt werden müssen.
Berlin und Brandenburg haben gemeinsame Raumordnungspläne: das Landesentwicklungsprogramm und Landesentwicklungspläne.
Im Land Brandenburg werden auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und der Landesentwicklungspläne Braunkohlen- und Sanierungspläne aufgestellt.
Außerdem gibt es in Brandenburg Regionalpläne, die von den Regionalen Planungsgemeinschaften Havelland-Fläming, Lausitz-Spreewald, Oderland-Spree, Prignitz-Oberhavel und Uckermark-Barnim aufgestellt werden.
Sowohl im Raumordnungsgesetz (§ 9 des ROG) als auch ergänzend im Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung (Artikel 7 des Landesplanungsvertrages) ist die Beteiligung der Öffentlichkeit geregelt.
Berlin und Brandenburg haben gemeinsame Raumordnungspläne: das Landesentwicklungsprogramm und Landesentwicklungspläne.
Im Land Brandenburg werden auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und der Landesentwicklungspläne Braunkohlen- und Sanierungspläne aufgestellt.
Außerdem gibt es in Brandenburg Regionalpläne, die von den Regionalen Planungsgemeinschaften Havelland-Fläming, Lausitz-Spreewald, Oderland-Spree, Prignitz-Oberhavel und Uckermark-Barnim aufgestellt werden.
Sowohl im Raumordnungsgesetz (§ 9 des ROG) als auch ergänzend im Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung (Artikel 7 des Landesplanungsvertrages) ist die Beteiligung der Öffentlichkeit geregelt.